Historie




















Die Entstehung des Namens Hölting

Als sich im Jahre 1403 das aus zwei Höfen bestehende Dorf Nödike auflöste, kaufte die Stadt Meppen zunächst das Erbe Hilling und wenig später die andere Hälfte des Dorfes von dessen Besitzer Rolef von dem Campe. Zu diesem letztgenannten Hof gehörte noch ein großer Haupthof in Teglingen.

Diese beiden Besitzungen hatten das "Recht der Gerichtsbarkeit über die Marken" (Marken heißt Landbesitz). In dieser Gerichtsbarkeit konnte über Frevel und Übertretung jeder Art von Recht in und an Wild, Wald und Feld geurteilt werden. Sie ging mit dem Kauf auf die Stadt Meppen über.

Auf dem Haupthof in Teglingen fand dieses HOLT-THING (=Holzgericht) statt. Die Gerichtsstätte hieß Maalstatt. Die Stadt Meppen übte diese Gerichtsbarkeit erstmals vermutlich 1410 am Dienstag nach Dreifaltigkeit unter Beteiligung der wehrhaften Meppener Bürger aus.

Dieses HOLTING wurde zu einem Festtag, da der Bewohner (Pächter) des Kampeschen Hofes einen gekochten Schinken und ein Schwarzbrot spendieren mußte. Der Beerbte Tholen aus Bramhar hatte eine Tonne Bier zu stellen, wofür er ein Grundstück aus der Mark Meppen erhalten hatte. Die Mark Meppen zog sich in damaliger Zeit bis zum heutigen Osterbrock hin.


Das älteste erhaltene Holtinck-Protokoll

Kopie des ältesten erhaltenen Holthing-Protokolls "Datum anno Domini M°CCCC°XLIIII
up eynen mandach vor sunte Merten was gekundighet eyn recht holtinck to holdene to Tichtlingen, ..."

In freier Übersetzung lautet der Text wie folgt:
Gegeben im Jahre des Herrn 1444: Für Montag vor Sankt Martin (9.11.1444) war zu Teglingen ein Termin für ein Holzgericht, so wie es rechtens ist, angekündigt worden. Durch den Rat von Meppen, der das Holzgericht von Rechts wegen besaß, wurde Hermann Hordinghe für diesen Tag zum Richter ernannt. Er sollte mit seinen Beisitzern zu Gericht sitzen, so wie es von Rechts wegen üblich ist. Otto Schade bat an diesem Tag im Namen des Rates, der gesamten Gemeinheit und der Einwohner der Stadt Meppen um gerichtliche Bestätigung, daß der verstorbene Herman von Campe und nach ihm seine Kinder und die Bürger von Meppen gemeinsame Einkünfte im Teglinger Brook gehabt hätten und die nun an den Rat und an die Stadt Meppen übergegangen wären. Sie besäßen die Einkünfte zu Recht und keiner wäre berechtigt, diese zu beanspruchen. Sie hätten dieses Recht ein Jahr und mehr in Besitz gehabt, ohne daß Widerspruch nach Beispruchsrecht eines sonst Berechtigten angemeldet worden wäre. Dieses erbetene Urteil wurde Wesel to der Molen vorgelegt. Er bestätigte, daß sie ein Jahr und mehr rechter Besitzer gewesen wären und weiter berechtigt wären, diese Einkünfte zu beziehen. Gegen diese Aussage wurde kein berechtigter Widerspruch erhoben. Zur Bestätigung der Aussagen, habe ich, Richter, mein Siegel unter diesen Brief gesetzt. Hieran waren Aleff Letterhus, Kosse van Apeldorn als Beisitzer beteiligt, weiter Otto Schade, Hermann van Meppen, Koep van Campe, Steven von Heede, Johann Brodesangst, Hinrich Brodesangst, Alert van Haren, Johan Blanke der Junge, Bernt van Waden, Godeke Rolvinck und viele andere gute Leute, die das Gericht umstanden und zuhörten.



Das Höltingfest

In alten Unterlagen der Stadt Meppen und des Höltings heißt es:

"Um diesselbe Zeit, wann das Holzgericht gehegt ward, fand die Feier eines Schützenfestes statt, an dem die Bürger und ihre Söhne, die wegen des Festungsdienstes stets bewehrt sein mußten, zur Übung und zur Freude nach einem sogenannten Vogel schossen. Der Sieger ward König genannt und bekleidete die Würde ein Jahr lang."

Der König wurde mit einem Jubelzug zum Rathaus gebracht, wo bei Bier und Tanz kräftig gefeiert wurde. Das nannte der Bürger seinen "guten Montag". Und da dies am Vorabend des Holtings stattfand heißt es in alten HOLTING-Protokollen: "Holtgerichte geholden to teglingen as gewonlich up dinxedag na gouden mandag".

Die Feste folgten zu dicht aufeinander, so daß sie im Laufe der Zeit zu einem Fest verschmolzen.

1848 wurde laut amtlichem Protokoll das letzte Holzgericht gehalten. Im Februar 1850 hob der König von Hannover die Markengerechtigkeit offiziell per Verordnung auf. Dem Schützenfest war dadurch die Festgrundlage entzogen. Aber schon vorher hatte es Probleme gegeben: Immer häufiger versuchten nicht dazu berechtigte, an den Feierlichkeiten teilzunehmen. Nur Markgenossen waren zum Holzgericht zugelassen und kamen somit in den Genuß der damit verbundenen Vergünstigungen. Von Seiten der Stadt bestand auch keinerlei Interesse, den Personenkreis zu erweitern, da mittlerweile die Kosten dafür von der Stadt aufzubringen gewesen wären.

Das änderte sich mit dem Ende der Markengerichtsbarkeit radikal: Kein Gericht - kein Fest und kein Fest - keine Kosten! Dem Schützenfest war also nicht nur der Grund, sondern auch die Finanzierung entzogen. Daher wurde die "Meppener Schützen-Compagnie" gegründet. Die Fahne dieses Vereines existiert heute noch und ist mit dem Datum 1852 versehen. Eine Satzung dieses Vereines liegt uns aus dem Jahre 1897 vor. In ihr wird der Zweck des Vereines wie folgt angegeben: "die jährliche Abhaltung eines Schützenfestes und die Erhaltung regen Bürgersinns durch Vereinigung aller Klassen". Die Schützen-Compagnie war als Offizier-Corps organisiert, das aus und mit den Bürgern der Stadt ein Festkommitee wählte, dessen Mitglieder das Fest organisierten. Diese "Schaffer" gibt es noch heute in vielen anderen Vereinen (z.B. Wildeshauser Schützengilde), in Meppen gibt es sie nicht mehr. Die Schaffer mußten organisieren, brauchten aber für ein eventuell beim Fest entstehendes "Minus", im Gegensatz zu den Mitgliedern des Offizier-Corps, nicht haften. Somit war die Finanzierung des Festes geregelt.

Irgendwann um 1900 wurde in Meppen ein zweiter Schützenverein gegründet: Der "Bürger-Schützenverein, Meppen-Neustadt". Auch dessen Fahne existiert noch heute. Allerdings ist sie nicht gestickt, sondern mit Ölfarbe auf den Fahnenstoff gemalt. 1922 fusionierte dieser Schützenverein mit dem Hölting zum Hölting-Bürger-Schützenverein. Dessen Satzung liegt uns als gedrucktes Heft von 1927 vor. Damals wurde ein Strukturwandel hin zu einem Verein vollzogen und der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Das Ofiizier-Corps bildete den Vorstand des neuen Vereins und behielt sich gewisse Rechte in der Satzung vor.

Anfang der 30er-Jahre gründeten sich in Meppen drei weitere Schützenvereine: St. Antonius, St. Georg und St. Hubertus. Alle Vereine wurden 1935 wurden durch die NS-Regierung aufgelöst und ein neuer "linientreuer" Gesamtverein, die "Meppener-Schützengilde", gegründet. Wie das genau abgelaufen ist, darüber liegen in unserem Verein nur wenige Unterlagen vor. Nicht einmal im offiziellen Vereinsregister konnten wir Eintragungen finden. Offensichtlich war aber in allen vier Vereinen das Interesse an dieser Zwangsvereinigung äußerst gering. Basierend auf den Festschriften einiger anderer Schützenvereine (St. Antonius, St. Georg), die auch schon versucht hatten, etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen, werden wir versuchen, bis zum Erscheinen der Festschrift zu unserem 600-jährigen Jubiläum, weiteres Material zu sammeln, um so dieses Kapitel zu vervollständigen. Sicher ist aber, daß es noch fünf Schützenfeste dieser Schützengilde gegeben hat. Das letzte noch im August 1939, kurz bevor am 1. September der Krieg ausbrach.

Nach dem Krieg wurde der Hölting, noch unter alliierter Kontrolle, wiedergegründet. 1948 fand das erste Schützenfest statt. Der erste König war gewählt und regierte nur ein halbes Fest. Der neue König wurde mit der Armbrust auf einen Torfadler ausgeschossen. Feuerwaffen waren durch die britische Militärregierung verboten. 1955 beginnt für den Verein die Neuzeit: Der Verein gibt sich eine neue Satzung in der erstmalig Kompanien erwähnt werden. Außerdem verliert das Offizier-Corps alle Sonderrechte, lediglich einige Ehrenrechte bleiben erhalten. 1960, zur 550-Jahr-Feier, erstellen Mitglieder des Vereins die Höltingmühle. Leider gibt es von diesem Jubelfest keine Festschrift, so daß über den Ablauf dieses Festes zur Zeit wenig gesagt werden kann. Wir hoffen jedoch, diesen Teil bis zur 600-Jahr-Feier nachtragen zu können.




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